Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen  "Obst- und Gartenbauverein Bad Rotenfels 1930 e. V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Gaggenau und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck (Ziele und Aufgaben) des Vereins ist die Förderung des örtlichen Obst- und Gartenbaus durch die Vermittlung von Kenntnissen zur Pflanzenzucht, insbesondere für die Pflanzung heimischer Obst‑, Nutz- und Ziergehölze, sowie der Verwertung der Erzeugnisse, die Bewahrung der heimischen Landschaft, die Verschönerung der Gemeinde, die Hinführung der Jugend zur heimischen Pflanzenwelt, die Brauchtumspflege.
  2. Der Verein erreicht seine Ziele beispielsweise durch Schnitt‑, Pflanz- und Veredelungskurse, Vorträge und Lehrgänge über Pflanzenschutz und Pflanzenernährung, Gartengestaltung, Gemüsebau und Verwertung von Obst- und Gemüse, Aktivitäten zur Verwertung von Ernteerträgen aus der Feldwirtschaft, sowie dem Obst- und Gartenbau, Einflussnahme über die Stadtverwaltung auf die Gestaltung und das Erscheinungsbild der heimischen Landschaft, Hochstammpflanzaktionen in Feld und Flur, Öffnung von Seitentälern zur Murg, Rodung von Gestrüpp und Wildwuchs, Erhaltung, Instandsetzung und Neugestaltung von landschaftsprägenden Elementen (Feldwege, Brücken, Bachläufe, Entwässerungsgräben und Böschungen), Einflussnahme über die Stadtverwaltung auf die Gestaltung und die Erscheinung des Ortsbildes durch Erarbeitung von konzeptionellen Umsetzungsvorschlägen, Blumenschmuckaktionen, Pflanzaktionen im öffentlichen Bereich sowie im Privatbereich soweit es zur Verschönerung des Ortsbildes dient, Organisation und Unterstützung von Patenschaften, Rodung von Gestrüpp und Wildwuchs, Instandsetzung von Weg- und Flurkreuzen, Brunnen und Quellen, Sitzbänken, Unterweisung von Kindern und Jugendlichen in Fragen des Obst- und Gartenbaus sowie der Landschaftskunde durch Exkursionen, Pflanzaktionen und Aktionen zur Landschaftserhaltung, Vermittlung von Kenntnissen im Umgang mit Gerätschaften aus dem Bereich Obst‑, Garten- und Ackerbau, Präsentation von Ernteerzeugnissen.
  3. Zur Aufbewahrung der hierfür notwendigen Gerätschaften, zur Schulung der Mitglieder und zur Verwaltung des Vereins unterhält der Verein ein Vereinsheim.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Vorstand kann bei Bedarf für laufende Tätigkeiten von Amtsträgern eine pauschale Aufwandsentschädigung im Sinne einer Tätigkeitsvergütung beschließen (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz). Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere der Fahrtkosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Unberührt davon bleibt die Befugnis des Vorstands, die Voraussetzungen für den Ersatz konkreter, beauftragter und nachgewiesener Aufwendungen festzulegen (Auslagenersatz).

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind Obst- und Gartenbauer, die dies überwiegend als Freizeitbeschäftigung betreiben, sowie Aktive und Förderer der Landschaftspflege, der Ortsverschönerung und des Naturschutzes.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung und Unterschrift erklärt und beginnt ab dem ersten Jahr der Beitragszahlung.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt bei Auflösung des Vereins oder bei Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer schriftlichen Kündigung möglich. Solange bleibt auch die Beitragspflicht bestehen.
  3. Ein Ausschluss wird von der Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit ausgesprochen, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder dem Interesse des Vereins zuwiderhandelt. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, deren einfache, mehrheitliche Entscheidung letztlich bindend ist.
  4. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft, erlischt auch jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen satzungsgemäßen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge abzuführen und die Bemühungen zur Förderung des Obstbaus, der Gartenkultur, der Landschaftspflege und der Ortsverschönerung zu unterstützen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt zur Durchführung seiner Aufgaben Mitgliedsbeiträge. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind ausschließlich zur Durchführung der Ziele und Aufgaben des Vereins einzusetzen.

§ 8 Ehrungen und Kranzniederlegungen

Es werden keine Ehrungen und Kranzniederlegungen durchgeführt.

§ 9 Vereinsverwaltung

  1. Vorstand:
    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und dem erweiterten Vorstand, den Beisitzern
    Die Aufgaben des Vorstands sind: die Einberufung der jährlichen Mitgliederversammlung, von außerordentlichen Mitgliederversammlung, Arbeitstagungen und Sitzungen, die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung, die Vertretung des Vereins, die Durchsetzung der Vereinsziele
    Bei Rechtsgeschäften im Sinne des Vereins ist der Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit erforderlich. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
    Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassier, jeweils zwei gemeinsam.
    Der Vorstand ist für die Durchführung der Aufgaben verantwortlich, die sich aus dem Zweck des Vereins ergeben. Die Bildung von Ausschüssen zur Beratung und Bewältigung der vereinsinternen Aufgaben ist möglich. Es können auch einzelne Aufgaben an Mitglieder übertragen werden.
    Sämtliche Unterlagen, die bei den einzelnen Mandatsträgern im Laufe ihrer Tätigkeit anfallen und das Vereinsgeschehen betreffen, sind und bleiben Eigentum des Vereins und sind bei Aufgabe oder Verlust des Mandats an den Nachfolger oder an den Vorsitzenden abzugeben.
  2. Mitgliederversammlung:
    Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und den Mitgliedern. Sie tritt einmal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn dies zur Ausübung der Vereinstätigkeit erforderlich ist, oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies beim Vorsitzenden beantragt haben. Ort, Zeit und Tagesordnung werden mindestens eine Woche vorher im Gemeindeanzeiger „Gaggenauer Woche“ veröffentlicht.
    Aufgaben der Mitgliederversammlung: Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts sowie der Kassenprüfung, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, der Beisitzer und der Kassenprüfer, Beschlussfassung bei gewichtigen Angelegenheiten und Vorhaben des Vereins, einschließlich Satzungsänderungen, Ausschluss eines Mitglieds.
    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und satzungsgemäß eingeladen wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 10 Wahlen

Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Damit die kontinuierliche Weiterführung des Vereins gegeben ist, wird jeweils die Hälfte nach 2 Jahren gewählt. Bei Neuzutritten ist der Wahlzeitraum so anzupassen, dass dieser Zyklus gewahrt bleibt.
Zur Wahl stehen im Turnus: der Vorsitzende, der Schriftführer, die Hälfte der Beisitzer, der Stellvertreter, der Kassier, die Hälfte der Beisitzer.

§ 11 Kassenführung und Prüfung

Die Vereinskasse ist anhand eines vom Vorstand genehmigten Wirtschaftsplans zu führen. Dieser ist für ein Kalenderjahr gültig und bis spätestens Ende des 1. Quartals zu erstellen und zum Kassenabschluss zu bilanzieren. Die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben und die Einhaltung des Wirtschaftsplans erfolgt jährlich anlässlich der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer.  Diese gehören nicht zum Vorstand und werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die Kassenprüfer tragen in der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Kassenprüfung vor.

§ 12 Protokollführung

Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer oder einem festgelegten Vertreter Protokolle zu führen, die die gefassten Beschlüsse wiedergeben.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Gaggenau zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Gaggenau, den 19. August 2021